1. Warum gibt es überhaupt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch?
Urlaub ist kein „Extra“, das eine Praxis freiwillig gewährt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gesetzlich
geregelt – im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Ziel des Gesetzes ist klar: Wer arbeitet, soll sich regelmäßig erholen können. Urlaub dient der
Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und letztlich auch der Qualität der Arbeit – gerade in einer
Tierarztpraxis, in der Konzentration, Verantwortungsbewusstsein und Teamarbeit besonders wichtig sind.
Gesetzlicher Mindestschutz
Nach § 1 BUrlG hat jede Arbeitnehmer:in Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wichtig dabei:
• Der Urlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit.
• Während des Urlaubs läuft das Gehalt normal weiter.
• Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.
Ein Arbeitsvertrag kann mehr Urlaub gewähren – aber nicht weniger als das Gesetz vorsieht.
Gesetzlicher Urlaub vs. vertraglicher oder tariflicher Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den Mindesturlaub.
Viele tierärztliche Fachangestellte erhalten aufgrund von Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mehr
Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. Diese zusätzlichen Tage nennt man häufig „Mehrurlaub“.
Wichtig ist: Der gesetzliche Mindesturlaub ist besonders geschützt. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub
können im Arbeitsvertrag teilweise andere Regelungen gelten (zum Beispiel beim Verfall). Das sollte man
im Zweifel genau prüfen.
Urlaub ist kein „Goodwill“ des Arbeitgebers
In der Praxis hört man manchmal Aussagen wie: „Wir sind ein kleines Team – da muss man mit Urlaub
vorsichtig sein.“, „In der Probezeit geht Urlaub eigentlich nicht.“ oder „Erst wenn es ruhig ist, kann Urlaub
genommen werden.“
Solche Aussagen ändern nichts daran: Der Urlaubsanspruch entsteht automatisch durch das
Arbeitsverhältnis. Er hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage der Praxis oder von Sympathie ab.
Natürlich muss Urlaub geplant werden – gerade in kleinen Teams. Aber der Anspruch selbst steht nicht
zur Diskussion.
2. Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Die Grundlage ist § 3 des Bundesurlaubsgesetz. Hiernach gilt: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24
Werktage pro Kalenderjahr.
Was bedeutet „Werktage“?
Werktage sind alle Kalendertage von Montag bis Samstag – also sechs Tage pro Woche. Das Gesetz geht
also von einer 6-Tage-Woche aus.
24 Werktage entsprechen damit genau vier Wochen Urlaub pro Jahr.
Umrechnung auf die 5-Tage-Woche
In den meisten Tierarztpraxen wird in einer 5-Tage-Woche gearbeitet: Der Samstag ist immer arbeitsfrei,
weil die Praxis geschlossen ist – dann braucht man am Samstag auch keinen Urlaub.
In diesem Fall wird der gesetzliche Mindesturlaub umgerechnet: 4 Wochen × 5 Arbeitstage = 20
Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Das ist der gesetzliche Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche.
Andere Arbeitszeitmodelle
Die Berechnung richtet sich immer nach dem Grundsatz: Vier Wochen bezahlter Urlaub pro Jahr.
Beispiele:
• 4-Tage-Woche → 16 Urlaubstage
• 3-Tage-Woche → 12 Urlaubstage
• 6-Tage-Woche → 24 Werktage
Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Wird eine Mitarbeiter:in nicht an allen Werktagen beschäftigt, wechseln die Arbeitstage aber von Woche
zu Woche („flexibler Dienstplan“), so bleibt es aber bei 24 Werktagen (bei 6-Tage-Woche in der Praxis)
bzw. 20 Werktagen (bei 5-Tage-Woche in der Praxis), damit vier Wochen pro Jahr sicher abgedeckt
werden können.
Mehr Urlaub durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Viele TFA erhalten mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub – etwa durch tarifliche Regelungen oder
individuelle Arbeitsverträge.
Der gesetzliche Mindesturlaub bildet nur die Untergrenze. Alles darüber hinaus ist zusätzlicher Anspruch.
für den zusätzlichen Urlaubsanspruch können arbeitsvertraglich vom Gesetz abweichende Regelungen
vereinbart werden, etwa für den Verfall von Urlaubsansprüchen.
3. Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§
4 BUrlG). Diese Zeit nennt man Wartezeit.
Teilurlaub in den ersten sechs Monaten
Auch vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit besteht bereits ein Anspruch – allerdings anteilig. Nach §
5 BUrlG beträgt der Teilurlaub 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Bei 24 Urlaubstagen im Jahr entstehen pro Monat 2 Tage. Im ersten Beschäftigungsmonat steht
der Mitarbeiter:in noch kein Urlaub zu, aber im zweiten Beschäftigungsmonat kann sie die im ersten
Monat „verdienten“ 2 Urlaubstage nehmen.
Wichtig: Auch während einer Probezeit entsteht der Urlaubsanspruch. Die häufige Annahme, dass in der
Probezeit kein Urlaub genommen werden darf, ist rechtlich nicht korrekt.
Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr
Scheidet eine Mitarbeiter:in in der ersten Jahreshälfte aus, entsteht ebenfalls nur anteiliger Urlaub.
Ab dem 1. Juli besteht dagegen grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub – sofern die Wartezeit
erfüllt ist.
4. Wie wird Urlaub festgelegt?
Urlaub wird nicht von den Arbeitnehmer:innen „genommen“. Nach § 7 BUrlG wird Urlaub vielmehr vom
Arbeitgeber gewährt.
Das bedeutet: Urlaub muss beantragt werden., und er gilt erst als genehmigt, wenn „der Chef“ ihn
bewilligt hat. Allerdings muß der Arbeitgeber grundsätzlich Urlaub gewähren, wenn Arbeitnehmer:innen
Urlaub verlangen.
Berücksichtigung der Urlaubswünsche
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen und Urlaub wie von der
Mitarbeiter:in gewünscht gewähren.
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder andere
Mitarbeiter:innen aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Dringende betriebliche Gründe
Dringende betriebliche Gründe, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen, können das z.B. eine
personelle Unterbesetzung aufgrund mehrerer gleichzeitiger Urlaubswünsche oder nicht verschiebbare
Termine oder besondere Arbeitsbelastung zu bestimmten Jahreszeiten sein.
Soziale Gesichtspunkte
Wenn mehrere Personen gleichzeitig Urlaub möchten, denen aber nicht allen gleichzeitig Urlaub gewährt
werden kann, können soziale Kriterien eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen sind z.B.
• schulpflichtige Kinder während der Ferien
• bereits lange zurückliegender Urlaub
• familiäre Bindungen an bestimmte Zeiträume
Der soziale Vorrang gilt aber nur bei gleichzeitig geäußerten Urlaubswünschen. Er kann den einer
anderen Mitarbeiter:in bereits gewährten Urlaub nicht beseitigen.
Betriebsferien
Eine Praxis kann Betriebsferien anordnen, also für einen bestimmten Zeitraum schließen und Urlaub
festlegen.
Allerdings darf dadurch nicht der gesamte Jahresurlaub „verplant“ werden. Die Arbeitsgerichte sind der
Ansicht, daß 40% des Urlaubsanspruches frei verfügbar bleiben muss.
5. Muss Urlaub im selben Jahr genommen werden?
Grundsätzlich ja: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Übertragung ins Folgejahr
Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe
vorlagen oder persönliche Gründe (z.B. Krankheit) dies verhindert haben.
Kein automatischer Verfall
Allerdings verfällt im laufenden Kalenderjahr nicht genommener Urlaub nicht automatisch am 31.12.
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig auf noch offenen Urlaub hinweisen und konkret über den drohenden
Verfall informieren. Unterbleibt dieser Hinweis, kann Urlaub unter Umständen über Jahre bestehen
bleiben.
Krankheit während des Urlaubs
Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
Wichtig: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erforderlich, und der Urlaub verlängert sich nicht
automatisch – die Tage müssen neu beantragt werden.
6. Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Endet das Arbeitsverhältnis, so ist noch niicht genommener Urlaub grundsätzlich in Freizeit zu gewähren.
Nur wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig endet und Urlaub deswegen nicht mehr durch
Freizeitgewährung genommen werden kann, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4
BUrlG).
Das bedeutet: Der Resturlaub wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, aber während
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung statt Urlaub grundsätzlich unzulässig.
7. Urlaubsentgelt – wird mein Gehalt weitergezahlt?
Während des Urlaubs besteht Anspruch auf das sogenannte Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG). Dieses
berechnet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wer im
Urlaub ist, bekommt also sein übliches Gehalt weiterbezahlt.
Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, das eine freiwillige, arbeitsvertragliche oder tarifliche
Zusatzvergütung darstellt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es dagegen nicht.
8. Sonderregelungen und zusätzliche Urlaubsansprüche
Minderjährige Auszubildende
Für Arbeitnehmer:innen – auch, aber nicht nur Auszubildende – unter 18 Jahren gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz.
Der Urlaubsanspruch ist dort nach Alter gestaffelt und beträgt – je nach Alter – zwischen 25 und 30
Werktagen bei einer 6-Tage-Woche.
Da Jugendliche nur fünf Tage pro Woche arbeiten dürfen, entspricht das regelmäßig fünf bis sechs
Wochen Urlaub pro Jahr.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende
Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) haben Anspruch auf zusätzlichen
Urlaub nach § 208 SGB IX. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub 5 zusätzliche Arbeitstage pro
Jahr.
Dieser Anspruch kommt zum regulären Urlaub hinzu und entsteht anteilig bei Eintritt oder Austritt im
laufenden Jahr.
Bildungsurlaub (Weiterbildungsurlaub)
Neben dem Erholungsurlaub gibt es in vielen Bundesländern einen Anspruch auf Bildungsurlaub.
Die Regelungen sind landesrechtlich unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B. ein Anspruch auf 5
Arbeitstage pro Kalenderjahr (Zusammenfassung von zwei Jahren möglich) nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Der Bildungsurlaub ist ein zusätzlicher Anspruch, daher erfolgt keine Anrechnung auf den
Erholungsurlaub. Er wird allerdings nur für anerkannte Weiterbildungen gewährt.
9. Was gilt bei Teilzeit und wechselnden Arbeitstagen?
Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte haben keinen geringeren Urlaubsanspruch als Vollzeitkräfte – entscheidend ist allein
die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Der Grundsatz lautet auch bei Teilzeitkräften: Vier Wochen Urlaub
pro Jahr.
Nicht relevant ist die Stundenzahl pro Tag. Wer an drei vollen Tagen arbeitet, erhält denselben
Urlaubsanspruch wie jemand, der an drei halben Tagen arbeitet.
Wechsel der Arbeitstage im Laufe des Jahres
Ändert sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (z. B. von 5 auf 4 Tage), muss der Urlaub für das
Jahr anteilig berechnet werden. Hier entstehen in der Praxis häufig Fehler. Entscheidend ist: Für jeden
Zeitraum gilt die jeweils vereinbarte Wochenarbeitstagezahl, und bereits genommener Urlaub wird
mitgerechnet.
10. Darf Urlaub widerrufen oder unterbrochen werden?
Ist Urlaub einmal genehmigt, darf er nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen werden.
Das Gesetz selbst regelt keinen ausdrücklichen „Rückruf aus dem Urlaub“. In extremen Notfällen (z.B.
unvorhersehbarer massiver Personalausfall) kann sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen
Treuepflichten im Arbeitsverhältnis ergeben – die Hürden sind jedoch sehr hoch. Ein bloßer
Personalmangel reicht in der Regel nicht aus.
Wichtig: Entstehen durch einen Rückruf Kosten (z.B. Stornogebühren), müssen diese vom Arbeitgeber
ersetzt werden.
11. Typische Irrtümer rund um den Urlaub
Im Praxisalltag begegnen immer wieder Missverständnisse. Hier die häufigsten:
„In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen.“
Falsch. Urlaubsanspruch entsteht vom ersten Arbeitstag an – lediglich der volle Jahresurlaub wird erst
nach sechs Monaten erreicht.
„Urlaub verfällt automatisch zum 31.12.“
Falsch. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und konkret auf noch offenen Urlaub und dessen möglichen
Verfall hinweisen.
„Resturlaub kann man sich einfach auszahlen lassen.“
Falsch. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung grundsätzlich unzulässig. Eine
Urlaubsabgeltung kommt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
„Teilzeitkräfte haben weniger Urlaub.“
Missverständlich. Sie haben nicht weniger Urlaub im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit – sie erhalten ebenfalls
vier Wochen bezahlte Freistellung.
„Wenn ich im Urlaub krank werde, ist der Urlaub weg.“
Falsch. Mit ärztlichem Attest werden Krankheitstage nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).
„Fortbildung geht immer vom Urlaub ab.“
Nicht zwingend. Je nach Bundesland kann ein Anspruch auf zusätzlichen Bildungsurlaub bestehen.
Außerdem können Fortbildungen auch arbeitsvertraglich geregelt sein.